Bei uns können Sie folgende Jagd­gebrauchs­hundeprüfungen führen:
BTR, VJP, HZP, VGP, VPS, VSwP, BP §6 und §7 NRW
Satzung
des Jagdgebrauchshundvereins Xanten e. V. gegründet am 25.08.1997
Neufassung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25.02.2026
Mitglied des Jagdgebrauchshundverbandes e. V. Nr. 1105
Artikel 1
-Name und Sitz-
Der Verein trägt den Namen:
Jagdgebrauchshundverein Xanten e. V.
- Sitz des Vereins ist jeweils die Wohnanschrift des amtierenden Vorsitzenden
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheinberg , jetzt Kleve,unter der VR Nr.1551 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Durchführung der im Art. 2 bezeichneten Aufgaben und Ziele des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken auch im Sinne der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 AO)
- Der Verein ist selbstlos tätig.
Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Artikel 2
-Aufgaben und Ziele-
- Förderung des Jagdgebrauchshundewesens durch die Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder insbesondere durch Lehrgänge, Seminare und wissenschaftliche Vorträge auf dem Gebiet der Jagdkynologie und des Tierschutzes.
- Förderung des Jagdgebrauchshundewesens durch die Aus- und Fortbildung der Jagdgebrauchshunde insbesondere durch Vorbereitungskurse auf die entsprechenden Verbands Prüfungen des JGHV bzw. auf die Brauchbarkeitsprüfungen im Auftrag des LJV.
- Beratung und Betreuung der Vereinsmitglieder bei der Anschaffung und Abrichtung der Jagdgebrauchshunde, um damit der waidgerechten Jagd, der Förderung des Tierschutzes und somit dem Erhalt der einheimischen Tierwelt zu dienen.
- Durchführung von Verbandsprüfungen nach den jeweils gültigen Prüfungsordnungen des JGHV.
- Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen im Auftrag des Landesjagdverbandes NRW nach der gültigen Brauchbarkeitsprüfungsordnung (BPO NRW).
-Artikel 3-
-Mitgliedschaft-
In den Verein kann jeder, der Interesse am Jagdgebrauchshundewesen hat, aufgenommen werden.
Wird Antrag auf Aufnahme in den Verein gestellt, entscheidet der geschäftsführende Vorstand über Annahme oder Ablehnung.
Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet die Gründe bekanntzugeben.
Er kann sie jedoch in der Mitgliederversammlung darlegen.
Mit dem Aufnahmeantrag verpflichte sich der Antragsteller Satzung und Ordnungen des JGHV
anzuerkennen.
Die gültige Satzung kann unter www.jgv-xanten.de eingesehen werden.
Nach erfolgter Aufnahme – ganz gleich welchen Datums- wird der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe fällig und durch Bankeinzug erhoben.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand für besondere Verdienste eines Mitgliedes empfohlen. Die Ernennung hat durch die Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Jahresbeitragen befreit.
Beitragsfrei im JGV sind jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
Beitragsermäßigung von 50 Prozent erhalten Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr auf Antrag, die sich noch in der Ausbildung befinden bzw. ein Studium absolvieren
Artikel 4
-Rechte und Pflichten der Mitglieder-
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
Sie haben in der Jahreshauptversammlung Sitz und Stimme.
Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
Ein anwesendes Mitglied kann nur eine Vertretung übernehmen.
Artikel 5
-Erlöschen der Mitgliedschaft-
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Austrittserklärung
die nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann.
Die Erklärung muss bis zum 30. September beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
Für das laufende Jahr ist der volle Beitrag zu zahlen. - durch Ausschluss aus dem JGV
- wer sich grober Verletzungen der Satzungen schuldig macht und Vereinsinteressen gröblich verletzt.
- wer sich grober Verstöße gegen die waidmännische Ausübung der Jagd schuldig macht.
- wer Vorstandsmitglieder des Vereins oder des JGHV gröblich beleidigt.
Wer Prüfungsleiter oder Verbandsrichter wegen ihrer Prüfungstätigkeit bei Verbandsprüfungen in abfälliger Weise kritisiert.
Wer sich weigert, den Vereinsbeitrag oder andere nach Vereinsbestimmungen fällige Beiträge (z. B. Nenngelder) zu zahlen. - Der Ausschluss erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und ist dann endgültig.
Artikel 6
-Vorstand des Vereins-
Der Vorstand des Jagdgebrauchshundevereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.
Dieser besteht wiederum aus:
- dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin
- dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
- dem Obmann/ Obfrau für Richteranwärter
- den Beisitzern / den Beisitzerinnen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
Artikel 7
-Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes-
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Jagdgebrauchshundverein Xanten e. V.
Er beruft jährlich eine Mitgliederhauptversammlung bis zum 31. März und nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen ein.
Zu den Versammlungen sind alle Mitglieder schriftlich -mit einer Frist von 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung - per Brief oder E-Mail zu laden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie für dringlich erachtet oder 1/3 der Mitglieder sie schriftlich fordert.
Für die Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokollführer zu bestimmen.
Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächsten Mitgliederversammlung des JGV zur Einsicht vorzulegen.
Der Schatzmeister / die Schatzmeisterin verwaltet das Vermögen des Vereins und zieht die Jahresbeiträge von den Mitgliedern des JGV ein.
Die Jahresabrechnung ist bei der Mitgliederhauptversammlung vorzulegen.
Die Jahresabrechnung ist durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die über das Ergebnis ihrer Prüfung der Hauptversammlung des JGV Bericht zu erstatten haben.
Artikel 8
-Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung des JGV sind:-
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden,
- Genehmigung des Jahresberichtes,
- Entgegennahme der Jahresabrechnung des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin,
- Bericht der Rechnungsprüfer,
- Genehmigung der Jahresabrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern /Rechnungsprüferinnen,
- Behandlung von eingebrachten Mitgliederanträgen,
- Ernennung und Ehrung von Vereinsmitgliedern,
- Festsetzung bzw. Änderung des Jahresbeitrages,
- Änderung und Ergänzung der Satzung, bei Abstimmungen über Satzungsänderungen ist 2/3 Mehrheit der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich,
- Auflösung des JGV.
Artikel 9
-Wahlen und Abstimmungen-
- Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten Mitglieder des JGV.
- Gewählt wird für jeweils vier Jahre.
Sofern kein Widerspruch von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erfolgt, können die Wahlen durch Zuruf erfolgen. Falls es von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird, muss schriftlich per Stimmzettel abgestimmt werden. - Stehen für die einzelnen Ehrenämter des JGV mehrere Kandidaten zur Wahl, so sind diejenigen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.
- Scheidet ein Vorstandmitglied während der Amtsdauer aus und ist für dieses Amt bisher kein Stellvertreter vorhanden, bestimmt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung einen kommissarischen Stellvertreter.
Auf der nächsten Hauptversammlung ist dann eine Neuwahl vorzunehmen. - Die Rechnungsprüfer werden jeweils für 1 Jahr gewählt.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 10
-Auflösung des Vereins-
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Liquidatoren für den JGV.
Das nach der Liquidation verbleibende Restvermögen des Vereins fällt dem Jagdgebrauchshundverband (JGHV) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 12
-Erfüllungsort und Gerichtsstand-
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vereinsangelegenheiten aller Art ist das Amtsgericht Rheinberg.
Artikel 12
-Satzungsannahme-
Die Satzung bzw. deren Änderung tritt mit dem Tag ihrer Annahme in Kraft.
Die geänderte Satzung wurde heute mit der erforderlichen Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung angenommen.
25. Februar 2026